12. August 2021 / Aktueller Hinweis

Ab Freitag gilt wieder die Inzidenzstufe 2

Neue Regelungen im Kreis Gütersloh

von VS

Gestern lag der Inzidenzwert im Kreis Gütersloh zum achten Mal in Folge über 35, deswegen tritt am Freitag die Inzidenzstufe 2 in Kraft. Damit verbunden sind Einschränkungen.

Pressemitteilung des Kreises Gütersloh:

Am gestrigen Mittwoch, 11. August, lag die Inzidenz im Kreis Gütersloh am achten Kalendertag in Folge über 35. Damit rückt der Kreis wieder in die Inzidenzstufe 2, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 gilt. Ab Freitag gelten daher die Regeln der Coronaschutzverordnung für die Inzidenzstufe 2, die im Vergleich zu den Regelungen der Inzidenzstufe 1 stärkere Einschränkungen enthalten.  
 
Bei allen Regelungen gilt weiterhin, dass immunisierte Personen, also Geimpfte und Genesene, den getesteten Personen gleichgestellt sind. Dabei reicht es, den Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzuzeigen.  
Hinweis: Bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 über den Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen würde der Kreis Gütersloh in die Inzidenzstufe 3 eintreten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Zuordnung zu dieser Stufe allerdings bis zum 19. August ausgesetzt.  
 
Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich Personen aus drei Haushalten ohne Personenbegrenzung treffen. Dazukommen dürfen immunisierte Personen aus weiteren Haushalten. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, können sich bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen. Getestete und Genesene werden bei der Anzahl an Personen nicht mitgezählt und Kinder sind bis zum Schuleintritt von der Testpflicht befreit. 
 
Gastronomie: Die Außengastronomie kann weiterhin ohne negativen Testnachweis besucht werden. Die Gäste müssen sich beim Besuch der Außengastronomie aber an die Regelungen zur Kontaktbeschränkung halten. Für die Innengastronomie gilt wieder die Testpflicht. 

Sport: Außen ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung erlaubt. Bei Kontaktsport im Freien, der mit bis zu 25 Personen erlaubt ist, muss ein negatives Testergebnis vorliegen und die Rückverfolgbarkeit gegeben sein. Im Innenbereich darf kontaktfreier Sport unter Beachtung des Mindestabstandes mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining, zum Beispiel Indoor-Cycling, ohne Personenbegrenzung stattfinden. Kontaktsport ist mit bis zu zwölf Personen erlaubt. Voraussetzung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen – einschließlich der Fitnessstudios – ist die Vorlage eines Negativtestnachweises und die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.
Bei Sportveranstaltungen sind im Freien bis zu 1000 Zuschauerinnen und Zuschauer ohne Negativtest erlaubt, maximal aber ein Drittel der Kapazität. Im Innenbereich sind bis zu 500 Zuschauende erlaubt, wenn diese einen negativen Test vorweisen können, die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist und es eine feste Sitzordnung unter Einhaltung der Mindestabstandes gibt. 
 
Freizeit: Für Freibäder, Saunen und Indoorspielplätze müssen Gäste wieder einen Testnachweis erbringen. Die Besucheranzahl ist so beschränkt, dass für jeden Besucher sieben Quadratmeter der geöffneten Flächen zur Verfügung stehen müssen. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen – auch im Freien. 
 
Kultur: Besuche von Konzerten, Theatern, Opern und Kinos im gut durchlüfteten Innenbereich sind mit bis zu 500 Personen möglich. Dabei gibt es eine Test- und Sitzplatzpflicht, die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen und auch der Mindestabstand muss eingehalten werden. 
 
Private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – sind im Freien mit bis zu 100 Gästen möglich, innen ist die Zahl auf 50 Gäste begrenzt. Jede Person muss ein negatives Testergebnis vorweisen und die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Im Außenbereich gilt dann keine Maskenpflicht. Im Innenbereich entfällt die Maskenpflicht am Tisch, wenn ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person, wo gesessen hat und dieser Plan vier Wochen aufbewahrt wird. 

Die genauen Regelungen und die aktuelle Coronaschutzverordnung finden sich auf der Internetseite des Landes NRW sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.

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