18. Juni 2020 / Aktueller Hinweis

In Kitas und Schulen ab sofort wieder erweiterte Notbetreuung

Bereits bewilligte Anträge sind weiter gültig

Betreuung von Kindern

Aufgrund von mehr als 650 positiven Covid-19-Tests (Stand 17.6.) beim Rheda-Wiedenbrücker Unternehmen Tönnies hat der Kreis Gütersloh als zuständige Behörde am 17. Juni die sofortige Schließung aller Kindertagesstätten und Schulen in den Städten und Gemeinden im Kreis Gütersloh angeordnet. Diese Anordnung betrifft dementsprechend auch die Stadt Gütersloh. Für die Kitas und Schulen gilt ab 18. Juni wieder die erweiterte Notbetreuung.
 
Im Bereich der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Brückenprojekte, Spielgruppen) erfolgt die Notbetreuung auf Basis der Coronabetreuungsverordnung NRW, die bis zum 7.6.2020 Gültigkeit hatte (vor Einführung des eingeschränkten Regelbetriebs). Demnach können folgende Kinder betreut werden:

Kindertageseinrichtungen:

-  Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten und zwingend eine Notbetreuung benötigen, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern, um der Tätigkeit nachgehen zu können. Am Wochenende ist keine Notbetreuung bereitzustellen.
-  Vorschulkinder; der Umfang der Betreuung entspricht dem vertraglich geregelten Stundenumfang (25, 35 und 45 Stunden).
-  Kinder im Rahmen des § 8a-Verfahrens (Kindeswohlgefährdung); der Umfang der Betreuung entspricht den bereits bewilligten Anträgen.
-  Kinder mit Behinderung; der Umfang der Betreuung entspricht dem vertraglich geregelten Stundenumfang (25, 35 und 45 Stunden).
Kindertagespflege:
-  Kinder, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben; der Umfang der Betreuung entspricht dem vertraglich geregelten Stundenumfang (25, 35 und 45 Stunden).
 
Es haben folglich alle Kinder einen Betreuungsanspruch, die bis zum 7. Juni bereits in der Notbetreuung waren. Für diese Kinder muss kein neuer Antrag gestellt werden! Eltern, die zum Berechtigtenkreis gehören und bisher keinen Antrag auf Notbetreuung gestellt hatten, aber jetzt einen Bedarf geltend machen wollen, müssen sich direkt an die Kita-Leitung wenden. Diese entscheidet auf Grundlage der Allgemeinverfügung, die der Kreis Gütersloh noch herausgeben wird. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 28.06.2020 und wird abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen angepasst. Sie gilt vorbehaltlich der endgültigen Fassung der Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh.
 
Für den Bereich der Schulen hat der Kreis Gütersloh entschieden, dass der Unterricht bis zum Beginn der Sommerferien ausgesetzt wird. Ab dem 18.6. greift wieder die Notfallbetreuung (1.-6. Klasse), wie sie in der Coronabetreuungsverordnung beschrieben ist, die bis zum 14.6. Gültigkeit hatte (also vor der Wiederaufnahme des Normalbetriebs an den Grundschulen). Die Betreuungszeiten gelten an den einzelnen Schulstandorten wie bis zum 10.6. Grundsätzlich ist die Betreuung auch weiterhin mit den Schulleitungen vor Ort abzusprechen. Anträge auf Notbetreuung, die bis zum 10.6. bewilligt waren, gelten weiter – eine erneute Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich!

Zusätzliche Bedarfe aufgrund beruflicher Anforderungen werden jetzt ergänzend geprüft. In diesen Fällen ist der Betreuungsbedarf mit einem einheitlichen Formular (herunterzuladen auf  www.coronavirus.guetersloh.de, Bereich Kitas und Schulen) direkt bei der Schule anzumelden. Die Unentbehrlichkeit ist durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzten nachzuweisen (kann nachgereicht werden). Die Schulen und OGS-Träger nehmen die Bedarfsanmeldungen und den Nachweis des Arbeitgebers entgegen.

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