1. September 2021 / Allgemeines

Weitere Corona-Regeln für Reisende in Italien

Wer in Italien im öffentlichen Fernverkehr reisen will, braucht ab jetzt einen «Grünen Pass». Damit soll sichergestellt werden, dass Passagiere geimpft, negativ getestet oder genesen sind.

Touristen warten in einer Schlange, um das Kolosseum zu betreten. In Italien gelten ab diesem Mittwoch verschärfte Corona-Regeln.
von dpa

In Italien gelten ab diesem Mittwoch verschärfte Corona-Regeln. Wer mit Langstreckenbussen oder im Bahnverkehr mit Hochgeschwindigkeits- sowie Intercity-Zügen reist, braucht einen Nachweis, dass er gegen Covid-19 geimpft, negativ getestet oder genesen ist.

Diese Nachweise werden in Italien auch als Green Pass (Grüner Pass) bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein digitales oder ausdruckbares Zertifikat. Für den öffentlichen Nahverkehr sind sie nicht nötig.

Kontrolle an Bahnhöfen

An den Bahnhöfen oder in den Zügen soll das Bahnpersonal laut Trenitalia die Zertifikate kontrollieren. In Deutschland wird derzeit noch über mögliche Nachweispflichten zum Corona-Schutz in Fernzügen gestritten. In Italien ist der Grüne Pass nun auch für Reisende auf Inlandsflügen Pflicht. Wer mit der Fähre zwischen zwei italienischen Regionen verkehrt, also etwa vom Latium nach Sardinien, braucht ebenfalls diesen Nachweis.

Die Regierung hatte sich wegen der gestiegenen Corona-Infektionszahlen Anfang August auf weitere Regeln geeinigt. Zunächst führte sie die Green-Pass-Pflicht für Restaurantgäste ein, die innen am Tisch sitzen wollen. Im Vorfeld der nun geltenden Regeln hatten landesweit Impf- und Green-Pass-Gegner teils heftig dagegen demonstriert.

Grüner Pass auch in Schulen

Weitere Regeln gelten für das im September wieder beginnende Schuljahr. Das Schulpersonal darf nur mit dem Green-Pass zur Arbeit kommen - eine teils umstrittene Regelung. Wer sich nicht impfen lassen kann, bekommt kostenlose Corona-Tests. Ansonsten sind diese in Italien in der Regel kostenpflichtig. Dem Schulpersonal ohne Green Pass kann damit die Kündigung drohen, wenn sie länger als fünf Tage ohne Grund fehlen. An den Universitäten gilt die Nachweispflicht dagegen für Studierende und alle, die dort arbeiten, also Menschen in der Lehre oder Forschung.


Bildnachweis: © Riccardo De Luca/AP/dpa
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