30. März 2026 / Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld

Recht auf Reparatur: Was ab Juli 2026 geplant ist

Das geplante Recht auf Reparatur soll Reparaturen stärken, Ersatzteile besser verfügbar machen und Hersteller stärker...

Veröffentlicht am 30. März 2026 um 08:26 Uhr von Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld

Das sogenannte Recht auf Reparatur soll ab Ende Juli 2026 auch in Deutschland gelten. Das Bundeskabinett hat dazu jetzt einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem europäische Vorgaben umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, Reparaturen zu stärken, Elektroschrott zu vermeiden und Verbraucherinnen und Verbrauchern teure Neuanschaffungen zu ersparen.

Für Handwerksbetriebe, Reparaturdienstleister und Innungsbetriebe ist das Thema von wachsender Bedeutung. Denn Hersteller bestimmter Produkte sollen künftig verpflichtet werden, Reparaturen anzubieten und Ersatzteile über Jahre hinweg vorzuhalten.

Betroffen sind nach den EU-Vorgaben unter anderem Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Schweißgeräte, Mobiltelefone, Tablets, schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes.

Geplant ist, dass Hersteller diese Produkte während ihrer üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis reparieren. Wird die Reparatur nicht direkt durch den Hersteller durchgeführt, sollen Ersatzteile für unabhängige Reparaturbetriebe ebenfalls zu angemessenen Konditionen verfügbar sein. Außerdem sollen Geräte künftig so konstruiert sein, dass Reparaturen grundsätzlich möglich bleiben. Das betrifft etwa den Austausch von Akkus oder Bauteilen, der nicht durch Bauweise oder Software unnötig erschwert werden darf.

Auch im Gewährleistungsrecht sind Änderungen vorgesehen: Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen einen Austausch und stattdessen für eine kostenfreie Reparatur, soll sich die Frist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern.

Nicht alle Regelungen sollen gleichzeitig greifen. Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu verlangen, soll nach aktuellem Stand ab Ende Juli 2026 gelten. Die Vorgaben zur reparaturfreundlichen Bauweise und zur verlängerten Gewährleistungsfrist sollen dagegen nur für Produkte gelten, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Der Bundestag muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen.

Aus Sicht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks ist positiv, dass die Bundesregierung die EU-Vorgaben praxisnah umsetzen will und keine zusätzlichen Belastungen für Handwerksbetriebe und Mittelstand schafft. Zugleich wird aus der Reparaturbranche darauf hingewiesen, dass manche Formulierungen – etwa zur Frage, was ein „angemessener Preis“ für Ersatzteile ist – bislang noch zu unbestimmt seien.

Für viele Innungsbetriebe dürfte das Thema in den kommenden Monaten weiter an Bedeutung gewinnen. Denn je stärker Reparaturen politisch und rechtlich gefördert werden, desto wichtiger werden verlässliche Ersatzteilversorgung, fachliche Kompetenz und qualifizierte Reparaturangebote vor Ort.

Quelle: Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld (kh-gt-bi.de.de)

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