25. Juli 2020 / Aufklärung

Infoblatt für Reiserückkehrer und Arbeitgeber

Handlungsempfehlung für Firmen

Rückkehr aus dem Urlaub
von AS

Die Coronaschutzverordnung besagt, dass sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten sofort in Quarantäne begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen, wenn sie keinen aktuellen negativen Coronatest vorweisen können. Aber wie sieht es hierbei mit der Rückkehr in den Job aus? Was muss beachtet werden? Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich unter der Servicenummer der pro Wirtschaft GT oder im Infoblatt für Reiserückkehrer informieren.

Pressemeldung Kreis Gütersloh

In Nordrhein-Westfalen gilt für Ein- und Rückreisende aktuell die Coronaschutzverordnung. Demnach müssen sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die keinen aktuellen negativen Coronatest vorweisen können, sofort in Quarantäne begeben und beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Die reisebedingte Quarantäne hat arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen, denn dann müssen zunächst Überstunden und Urlaubstage abgefeiert werden. Wenn die aufgebraucht sind, könnten Arbeitnehmer in den unbezahlten Urlaub geschickt werden. 

Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, sollten sich sowohl Reisende als auch Arbeitgeber stets über die aktuellen Situationen der Reiseziele informieren. Die Einstufung in Risikogebiete kann sich ständig ändern.

Für Unternehmen, die ihre Reiserückkehrer testen lassen möchten, bietet es sich an, den betriebsärztlichen Dienst einzubinden oder ein Institut zur Testung zu beauftragen. Unter der Servicehotline der pro Wirtschaft GT können sich Arbeitgeber beraten lassen. Sie ist werktags von 8 bis 17 Uhr unter der Telefonnummer 05241 851409 oder 05241 851023 erreichbar.

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