25. Juni 2020 / Aufklärung

Wer, wie, was? Eure Fragen zum Lockdown

Übersicht über alle wichtigen Informationen und Regelungen

Für wen und wie lange gelten die Einschränkungen der CoronaRegioVO ?
Die Verordnung gilt für das Gebiet der Kreise Gütersloh und Warendorf zunächst bis zum 30. Juni 2020.
 
Was gilt insgesamt für den aktuellen Lockdown?
Ziel aller Maßnahmen ist die Kontaktbeschränkung. Insofern ist grundsätzlich auch wieder jede(r) Einzelne gefordert. Für alle Themen, die nicht ausdrücklich in der Regionalverordnung geregelt sind, gilt die generelle Corona-Schutzverordnung in der aktuellen Fassung des Landes.
 
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum?
Zulässig sind Treffen von mehreren Personen im öffentlichen Raum nur, wenn es sich 1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen, 2. um nur zwei Personen (welche nicht in gerader Linie verwandt oder in häuslicher Gemeinschaft leben oder sich in einer Lebenspartnerschaft befinden), 3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen handelt.
 
Mit wem darf ich jetzt ein Restaurant oder Imbiss besuchen?
Ausschließlich mit Verwandte in gerader Linie (d. h. Eltern, Kinder, Großeltern) Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen oder mit einer nicht zu dieser Gruppe gehörenden Person.
 
Ist das Rathaus geöffnet?
Das Rathaus bleibt mit den getroffenen Hygiene- und Zugangsregeln (nur mit Terminvereinbarung) geöffnet. Allerdings wird darum gebeten nur für dringende Anliegen einen Termin im Rathaus zu vereinbaren, da Teile der Mitarbeiterschaft aktuell für Aufgaben eingesetzt sind, die sich aus Quarantäne-Kontrolle und Lockdown-Verordnung. Längere Wartezeiten sind somit nicht ausgeschlossen.  
 
Ist die Stadt noch in der Lage, mit ihren Kräften die Einhaltung der Regeln zu überwachen?
Das ist tatsächlich eine sehr große Herausforderung, da parallel die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen zu überwachen ist. Wir sind hier unbedingt auch auf die Unterstützung der Polizei angewiesen. Außerdem werden Mitarbeitende aus dem gesamten Rathaus zur weiteren Unterstützung eingesetzt.
 
Finden die Wochenmärkte statt?
Ja. Es gelten hier die Auflagen vom März 2020. Abstand halten, Mund- und Nasenschutz tragen und kein Verzehr am Stand.
 
Was bedeutet das für die Veranstaltungsorte der Kulturräume?
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wurden bereits abgesagt, das Theater ist in der Sommerpause.
 
Wie wird mit den Sitzungen der Kommunalpolitik verfahren?
Die geplanten Sitzungen finden im Großen oder Kleinen Saal der Stadthalle statt - mit Abstand und Reduktion auf nicht verschiebbare  Tagesordnungspunkte  finden statt (AWi und Rat am Donnerstag, 25. Juni 2020, danach beginnt die Sommerpause).
 
Darf ich den Kreis Gütersloh noch verlassen?
Grundsätzlich, ja. Ob Sie an Ihrem Zielort jedoch auch einreisen dürfen, entscheidet man dort. (Informieren Sie sich bitte entsprechend vorab.)
 
Darf man Urlaubsreisen antreten?
Es gibt weder eine „Einreise“- noch eine „Ausreisebeschränkung“ in der Verordnung des Landes.
Ministerpräsident Armin Laschet bat bei in seiner Pressekonferenz darum in den nächsten sieben Tagen im Kreis Gütersloh zu bleiben und für den Fall einer Urlaubsreise einen aktuellen Corona-Test/ Ergebnis mitzuführen.
 
Hat die Stadtbibliothek geöffnet?
Ja, für die „Ausleihe to go“. Nicht zum Bleiben.
 
Finden die Ferienspiele statt?
Aufgrund der aktuellen Situation finden zunächst am 29. und 30. Juni 2020 keine Angebote der Ferienspiele statt. Neue Informationen werden auf der Internetseite www.ferienspiele.guetersloh.de immer zeitnah veröffentlicht.

Welche Auswirkungen auf Trauungen hat die Verordnung?
Trauungen können derzeit nur ohne Gäste stattfinden. Aufgrund der Coronalage ist das Standesamt bereits seit März im engen telefonischen Kontakt zu den jeweiligen Brautpaaren und spricht das weitere Vorgehen ab.

Ist das Standesamt geöffnet?
Das Standesamt bleibt mit den getroffenen Hygiene- und Zugangsregeln und nur mit Terminvereinbarung geöffnet. Allerdings wird darum gebeten nur für dringende Anliegen einen Termin zu vereinbaren. Darüber hinaus werden Sterbefälle und Geburten (aufgrund schriftl. Anzeigen) beurkundet und die Durchführung der Eheschließungen ist sicherzustellen.
 
Können private Feiern stattfinden?
Private Feiern können formell nicht verboten, aber auch nicht empfohlen werden. Richtlinie: Alles, was in den nächsten sieben Tagen nicht stattfindet, ist gut.
Für Feste und Feierlichkeiten gilt: 
Veranstaltungen oder Feiern z. B. anlässlich Schulabgang, Abschlussfeier, Hochzeiten, Taufen, Jubiläumsfeiern, o. ä. sind nicht erlaubt. Jedoch ausnahmsweise zulässig sind kleine Feiern im privaten Raum (d. h. keine Raum oder Saalanmietungen) und  nur im familiären Umfeld (z. B. Kindergeburtstage).
 
Wie sieht es mit Sport aus?
·  Kontaktsport ist verboten (z.B. Fußball, Handball, Basketball etc.).
·  Sport in geschlossenen Räumen ist verboten (Sporthallen, Schwimmhallen, etc.).
·  Sport im Freien bleibt erlaubt!
·  Schwimmen in Hallenbädern (wie auch in geschlossenen Freizeitbädern) ist verboten. Freibadbetrieb unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen ist erlaubt.
·  Fitnessstudios sind geschlossen.
·  Zuschauer Sportanlagen sind geschlossen.
 
Darf ich noch draußen Sport treiben?
Ja, jedoch nur unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Absatz 1 der CoronaRegioVO und ohne Körperkontakt.
 
Hallenbäder, Saunen, Wellnesseinrichtungen:
Sind geschlossen.
 
Konzerte, Aufführungen, Kino, Theater, Museen, Kunstausstellungen etc.:
Sind in geschlossenen Räumen nicht gestattet.
 
Bars (Shishabar, Sportsbar, etc.):
Sind geschlossen.
 
Dürfen Kneipen geöffnet sein?
Ja. Die Bewirtung der Gäste muss jedoch ausnahmslos an zugewiesenen Sitzplätzen an Tischen stattfinden. Thekenplätze und Stehtische müssen frei bleiben. Bars müssen aktuell geschlossen bleiben.
 
THEKEN-Betrieb in Gaststätten:
Ist verboten.
 
Speisegaststätten und  Imbissstuben:
Der Betrieb ist mit der zusätzlichen Einschränkung zum neu geregelten Kontaktverbot unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelung wie bisher (seit 20.06.2020, CoronaSchVO) erlaubt. Der Service bzw. die Bedienung ist nur an bestuhlten Tischen zulässig.
 
Indoorspielplätze:
Sind geschlossen.
 
Spielhallen und Wettbüros:
Sind geschlossen.
 
Picknicken und Grillen:
Ist im öffentlichen Raum nicht gestattet.
 
Andere Großveranstaltungen und Feste:
Sind bis zum 31. August 2020 untersagt (z.B. Volksfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Dorf- und Straßenfeste, andere Feste o.ä.).
 
Geöffnet sind unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelung wie bisher (seit 20.06.2020, CoronaSchVO):
·       Einzelhandel
·       Eisdielen
·       Friseur
·       Massagestudios
·       Nagelstudios
·       Sonnenstudios
·       Tattoo-Studios
 
Gottesdienste:
Sind unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelung wie bisher (seit 20.06.2020, CoronaSchVO) erlaubt.
 
Private Bildungseinrichtungen (Nachhilfe, Kurse, Musikunterricht, etc.):
Sind unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelung wie bisher (seit 20.06.2020, CoronaSchVO) erlaubt.
 
Fahrschulbetrieb und Fahrunterricht:
Sind unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelung wie bisher (seit 20.06.2020, CoronaSchVO) erlaubt.
 
Autofahrten mit mehreren Personen:
Kontaktbeschränkungen sind zu beachten.
 
Fahrgemeinschaft Arbeit:
Der Weg zur Arbeit und Fahrten während der Arbeit fallen unter zwingend notwendige berufliche Gründe, egal ob durch ÖPNV oder Auto.
 
Sie finden in der neuen CoronaRegioVO keine Ihrem (Einzel-)Fall betreffende Regelung?
Dann gilt weiterhin die entsprechende Regelung der CoronaSchVO (und deren Anlagen).
 
Die CoronaSchVO (bzw. deren Anlage) verweist auf Personengruppen gem. § 1 Abs. 2 CoronaSchVO
In diesem Fall gilt abweichend die strengere Regelung des § 2 Absatz 1 CoronaRegioVO.

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